Artikel 3 - Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (3. ERÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2008 BEGebV Anlage

In der Anlage Teil III der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 2244) geändert worden ist, werden

1.
in Nummer 1 in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" und

2.
in Nummer 2 in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV"

ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. ERÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ERÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 8 BEGebV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) außer Kraft.  ...


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