Artikel 6 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (2. ZZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132 (Nr. 5); Geltung ab 15.02.2008
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Artikel 6 Änderung der Weinverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 WeinV § 11, § 13a, § 54

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie".

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" die Wörter „, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" eingefügt.

2.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe „gilt § 2 Abs. 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

3.
Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

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Zitierungen von Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ZZulVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 383
Artikel 1 18. WeinVÄndV
... Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132), wird wie folgt geändert: 1. ...

Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung
B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827
Bekanntmachung WeinVNB
... 2007 (BGBl. I S. 2308), 19. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132), 20. die am 19. März 2008 in ...


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