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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (14. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, des § 35 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 15. Februar 2008 BedGgstV § 4, § 8, § 12, Anlage 3, Anlage 11

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 3a wird aufgehoben.

2.
§ 8 Abs. 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder

2.
entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt."

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 3 oder 3a" ersetzt.

4.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Angabe gestrichen.

b)
Abschnitt 3 wird aufgehoben.

5.
In Anlage 11 Nr. 1 werden die Wörter „an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen," ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Februar 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.