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§ 1 - Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGLizV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1987 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7847-11-10-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGLizV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLizV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 1 MORÄndV Änderung der EG-Lizenz-Verordnung
... wird die Kurzbezeichnung „(EG-Lizenz-Verordnung)" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften ... gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ...
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 1 der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334)" durch die Wörter „§ 5 des ...