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Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGLizV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1987 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7847-11-10-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind.




§ 2



(weggefallen)


§ 3



(weggefallen)


§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz



(1) 1Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. 2Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen.

(2) 1Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. 2Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,

1.
die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten,

2.
die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie

3.
die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung.




§ 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge



(1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent einen Nachweis über den Handel mit Drittländern (Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis) abhängig machen, muss im Nachweis der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen sein.

(2) 1Für die Zwecke des Referenzmengennachweises muss sich die in der Zollanmeldung anzugebende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und von ihm beglichen wird. 2Die Marktordnungsstelle ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.




§ 6 Inkrafttreten, Übergangsregelung



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.