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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 (Nr. 9); Geltung ab 18.03.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 1 Änderung der EG-Lizenz-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 18. März 2022 EGLizV § 1, § 4, § 5

Die EG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(EG-Lizenz-Verordnung)" gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In Satz 1 des neuen Absatzes 1 werden die Wörter „zuständige Zollstelle" durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung" ersetzt.

c)
Satz 3 des neuen Absatzes 1 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,

1.
die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten,

2.
die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie

3.
die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge

(1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent einen Nachweis über den Handel mit Drittländern (Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis) abhängig machen, muss im Nachweis der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen sein.

(2) Für die Zwecke des Referenzmengennachweises muss sich die in der Zollanmeldung anzugebende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und von ihm beglichen wird. Die Marktordnungsstelle ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist."