(1) 1Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. 2Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen.
(2) 1Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. 2Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,
- 1.
- die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten,
- 2.
- die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie
- 3.
- die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428