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§ 5 - Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGLizV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.1987 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7847-11-10-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge



(1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent einen Nachweis über den Handel mit Drittländern (Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis) abhängig machen, muss im Nachweis der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen sein.

(2) 1Für die Zwecke des Referenzmengennachweises muss sich die in der Zollanmeldung anzugebende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und von ihm beglichen wird. 2Die Marktordnungsstelle ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EGLizV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLizV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 1 MORÄndV Änderung der EG-Lizenz-Verordnung
... 3. die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Nachweise für den Handel mit ... Nummer der Rechnung." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge  ...