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Änderung § 5 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Freigabe der Sicherheit


(Text neue Fassung)

§ 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge


vorherige Änderung

(1) Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der Nachweis, dass
die Ware ihrer Bestimmung zugeführt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwertiger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstücke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Falle
des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht, dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig freigegeben.



(1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent einen Nachweis über den Handel mit Drittländern (Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis) abhängig machen, muss im Nachweis der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen sein.

(2) 1 Für die Zwecke
des Referenzmengennachweises muss sich die in der Zollanmeldung anzugebende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und von ihm beglichen wird. 2 Die Marktordnungsstelle ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.