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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse am 18.03.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2022 durch Artikel 1 der MORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGLizV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(EG-Lizenz-Verordnung)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2
§ 3
§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Freigabe der Sicherheit


§ 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge
§ 6 Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der

1. Einfuhrlizenzen,

2. Ausfuhrlizenzen,

3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen

(Lizenzen)
erlassen worden sind.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind.

§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die zuständige Zollstelle vor. 2 Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen. 3 Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1 genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.



(1) 1 Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. 2 Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen.

(2) 1 Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. 2 Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich,

1. die
in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten,

2.
die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie

3.
die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Freigabe der Sicherheit




§ 5 Nachweise für den Handel mit Drittländern oder für die Referenzmenge


vorherige Änderung

(1) Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der Nachweis, dass
die Ware ihrer Bestimmung zugeführt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwertiger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstücke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Falle
des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht, dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig freigegeben.



(1) Soweit Rechtsakte der Europäischen Union für die Erteilung einer Lizenz für ein Zollkontingent einen Nachweis über den Handel mit Drittländern (Handelsnachweis) vorsehen oder vom Nachweis einer Referenzmenge (Referenzmengennachweis) abhängig machen, muss im Nachweis der Antragsteller als zollrechtlicher Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, ausgewiesen sein.

(2) 1 Für die Zwecke
des Referenzmengennachweises muss sich die in der Zollanmeldung anzugebende Rechnungsnummer auf die Rechnung in der Fassung beziehen, die in der Buchhaltung des Antragstellers oder Lizenzübernehmers verbucht und von ihm beglichen wird. 2 Die Marktordnungsstelle ist berechtigt, Übersetzungen anzufordern, wenn die vorgelegte Rechnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.