Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)

G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Mandatsbewerbung und Mandatsausübung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Freies Mandat
§ 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung
§ 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten
§ 5 Indemnität und Immunität
§ 6 Zeugnisverweigerungsrecht
Zweiter Abschnitt Unvereinbarkeiten, Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 7 Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
§ 8 Angehörige des öffentlichen Dienstes
Dritter Abschnitt Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen
§ 9 Entschädigung
§ 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
§ 10a Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages
§ 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen
§ 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
§ 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Vierter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
§ 13 Anrechnung
Fünfter Abschnitt (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
Schlußformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Erster Abschnitt Mandatsbewerbung und Mandatsausübung

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2020 m.W.v. 14. Juli 2009

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§ 2 Freies Mandat



Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

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§ 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 394 m.W.v. 21. März 2008

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§ 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten



(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

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§ 5 Indemnität und Immunität



Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482) Dabei richtet sich der Umfang der Indemnität nach den Bestimmungen des Grundgesetzes.

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§ 6 Zeugnisverweigerungsrecht



Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

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Zweiter Abschnitt Unvereinbarkeiten, Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 7 Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament



Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion oder diesem Mandat ausscheidet.

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§ 8 Angehörige des öffentlichen Dienstes



(1) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Stimmt ein Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Arbeitnehmer seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zu gewähren.

(3) Die §§ 5 bis 9 und 36 Abs. 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit er die Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und die auf Grund des § 10 des Abgeordnetengesetzes erlassenen Gesetze sind entsprechend anzuwenden.

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Dritter Abschnitt Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

§ 9 Entschädigung


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes G. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737 m.W.v. 16. Juli 2014

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§ 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2020 m.W.v. 14. Juli 2009

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§ 10a Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie umfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.

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§ 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen


§ 10b hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 35c, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden, und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß

1.
in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversicherung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden, der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Versicherungsleistung ruht,

2.
die Versorgung solange ruht, bis die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung oder sonstige vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments erreicht sind,

3.
§ 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes tritt.

2Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. 3Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes. 4§ 29 Abs. 3 bis 9 des Abgeordnetengesetzes findet entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes G. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737 m.W.v. 16. Juli 2014

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§ 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. 2§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes G. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737 m.W.v. 16. Juli 2014

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§ 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.

(2) 1Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. 2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(3) 1Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. 2Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.

(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes G. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737 m.W.v. 16. Juli 2014

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Vierter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 13 Anrechnung


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ruht, sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes keine anderweitige Regelung getroffen hat,

1.
neben einer Abgeordnetenentschädigung, die nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Entschädigung,

2.
neben einer Versorgung, die nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung,

3.
neben einer Versorgung als Abgeordneter, die nach den einschlägigen Gesetzen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung.

(2) § 29 Abs. 1, 2, 6, 7 und 9 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß als Bezüge beziehungsweise Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auch die Bezüge und Versorgungsbezüge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten, die auf Grund eines vergleichbaren Amtsverhältnisses oder einer entsprechenden Verwendung im öffentlichen Dienst gewährt werden.

(3) 1Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. 2Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. 3Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes G. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737 m.W.v. 16. Juli 2014

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Fünfter Abschnitt (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)


§ 14 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2020 m.W.v. 14. Juli 2009

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Schlußformel



Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.



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