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§ 2 - Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)

§ 2 Gebühren


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro. Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung V. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 1047, 1599 m.W.v. 24. Juli 2014

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Frühere Fassungen von § 2 BEGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 1047
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BEGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BEGebV Alt-Sachverhalte (vom 24.07.2014)
... die ab dem 1. Mai 2001 und bis zum Ablauf des 13. Juni 2005 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren ... die ab dem 14. Juni 2005 und bis zum Ablauf des 10. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren ... die ab dem 11. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 13. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren ... die ab dem 14. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 21. Januar 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren ... die ab dem 22. Januar 2008 und bis zum Ablauf des 30. April 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren ... der Anlage 6 ergeben. (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stundensatz 81,80 Euro, für jede ...
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
Anlage 2 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Zeitaufwand 108 Bestätigung eines Betriebsleiters § 2 Abs. 2 Eisenbahnbe- triebsleiterverordnung nach Zeitaufwand ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Zeitaufwand 108 Bestätigung eines Betriebsleiters § 2 Abs. 2 Eisenbahnbe- triebsleiterverordnung nach Zeitaufwand ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: „Der Stundensatz für ...


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