Die
Geflügelpest-Verordnung vom
18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter , im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel" durch die Wörter hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter der Subtypen H5 oder H7" durch die Wörter des Subtyps H5N1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 7 wird nach dem Wort Regenpfeiferartige" das Wort , Lappentaucherartige" eingefügt.
- 2.
- In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Influenza" die Wörter der Subtypen H5 und H7" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort Influenza" die Wörter der Subtypen H5 oder H7" eingefügt.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 wird die Angabe § 7 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe § 7 Abs. 3" ersetzt.
- 5.
- In § 27 Abs. 3 wird die Angabe § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4" ersetzt.
- 6.
- In § 30 Abs. 4 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.
- 7.
- In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort Sperrgebiet" durch das Wort Sperrbezirk" ersetzt.
- 8.
- In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.
- 9.
- In § 63 wird die Angabe § 55 Abs. 1" durch die Angabe § 55" ersetzt.
B. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1212
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749