(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach §
1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach §
3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach §
27 Abs. 3 der
Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen.
(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 BSEUntersV Ordnungswidrigkeiten (vom 27.06.2006) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder ...
Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229