Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Mai 2008 BetrPrämDurchfV § 3, § 3b (neu), § 9a (neu), § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18a, § 18b, § 18c

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen."

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" die Wörter „der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag

Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen."

3.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung

Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist."

4.
Abschnitt 3 wird aufgehoben.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dauergrünland" ein Komma und die Wörter „für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1.
bei der Übertragung

a)
als Obstplantagen oder

b)
mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2.
nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt."

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach der Angabe „Absatz 4" die Wörter „, auch in Verbindung mit Absatz 4a," eingefügt.

f)
Absatz 9 wird aufgehoben.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b" durch die Angabe „Abs. 4c" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4b" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4c" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1.
bei der Pacht oder beim Kauf

a)
als Obstplantagen oder

b)
mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2.
nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend."

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b" durch die Angabe „Abs. 4c" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

9.
Abschnitt 4a wird aufgehoben.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BetrPrämDurchfVuaÄndV Neubekanntmachung
... für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed