Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- -
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 sowie des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,
- -
- auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die
Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2006 (BAnz. S. 1407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 und 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 und 4b" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a" jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt.
- 2.
- In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a" jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt.
- 4.
- In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b" ersetzt.
Die
InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), geändert durch die Verordnung vom
23. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3720), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" durch die Wörter „der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 1.
- eine von ihm und dem Zuckerunternehmen oder dem Vermarkter unterzeichnete Erklärung über die in § 5a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete Zuckermenge,
- 2.
- den in § 5a Abs. 2 Satz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Vertrag mit dem niederländischen Zuckerunternehmen in Ablichtung oder
- 3.
- den in § 5a Abs. 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Anbauvertrag in Ablichtung
beizufügen. Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht dem Antrag beigefügt worden sind, sind sie spätestens bis zum 15. Juli 2006 nachzureichen. Wird die in Satz 1 Nr. 1 genannte Erklärung oder der in Satz 1 Nr. 2 genannte Vertrag geändert, sind die Änderungen bis spätestens zum 15. Juli 2006 mitzuteilen; der Mitteilung sind die geänderte Erklärung oder der geänderte Vertrag in Ablichtung bis zu diesem Zeitpunkt beizufügen."
- 2.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verordnung" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird."
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) u. (3) (aufgehoben)
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2006.