Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Geltung ab 30.04.2006
|
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

-
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 sowie des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,

-
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769)

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2006 BetrPrämDurchfV § 14, § 15, § 16, § 17

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2006 (BAnz. S. 1407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 und 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 und 4b" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a" jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt.

2.
In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b" ersetzt.

3.
In § 16 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a" jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt.

4.
In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2006 InVeKoSV § 15, § 11

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), geändert durch die Verordnung vom 23. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3720), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" durch die Wörter „der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes

1.
eine von ihm und dem Zuckerunternehmen oder dem Vermarkter unterzeichnete Erklärung über die in § 5a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete Zuckermenge,

2.
den in § 5a Abs. 2 Satz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Vertrag mit dem niederländischen Zuckerunternehmen in Ablichtung oder

3.
den in § 5a Abs. 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Anbauvertrag in Ablichtung

beizufügen. Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht dem Antrag beigefügt worden sind, sind sie spätestens bis zum 15. Juli 2006 nachzureichen. Wird die in Satz 1 Nr. 1 genannte Erklärung oder der in Satz 1 Nr. 2 genannte Vertrag geändert, sind die Änderungen bis spätestens zum 15. Juli 2006 mitzuteilen; der Mitteilung sind die geänderte Erklärung oder der geänderte Vertrag in Ablichtung bis zu diesem Zeitpunkt beizufügen."

2.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verordnung" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) u. (3) (aufgehoben)





---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2006.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen V. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1701 m.W.v. 25. Juli 2006



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed