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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (12. LuftVZOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung



Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

„§ 46a Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Das Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- und Beschwerdestelle im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1)."

2.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 46 Abs. 5" die Wörter „sowie § 46a" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

3.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchgeführt wird."

4.
In § 108 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung zu akzeptieren oder eine Person an Bord zu nehmen,

2.
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3.
entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Gründe für eine Ausnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Abfahrtsorte nicht oder nicht richtig ausweist,

5.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche Maßnahme nicht ergreift,

6.
entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information über einen Hilfsbedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

7.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte Hilfe geleistet wird,

8.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet wird,

9.
entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet oder

10.
entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Mitarbeiter über die dort genannten Kenntnisse verfügt."

5.
In § 1 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Satz 1, § 2, § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Satz 2, § 48a Nr. 3 und in der Anlage 1 IV Nr. 3 wird jeweils die Angabe „kg" durch das Wort „Kilogramm" ersetzt.

6.
In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „km" durch das Wort „Kilometern" ersetzt.

7.
In § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 Buchstabe b, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a und b, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „km" durch das Wort „Kilometer" ersetzt.

8.
In § 46 Abs. 2 Satz 3, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 3, III Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 werden jeweils die Angaben „cm" durch das Wort „Zentimeter" ersetzt.

9.
In Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „cm" durch das Wort „Zentimetern" ersetzt.

10.
In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „m" durch das Wort „Metern" ersetzt.

11.
Anlage 1 II wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Abschnitt „Flugzeuge" wie folgt gefasst:

„Flugzeuge

über 20.000 Kilogramm höchstzulässige Startmasse A,

von 14.000 bis 20.000 Kilogramm B,

von 5.700 bis 14.000 Kilogramm C,

einmotorig bis 2.000 Kilogramm E,

einmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm F,

mehrmotorig bis 2.000 Kilogramm G,

mehrmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm I,".

b)
In Nummer 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5,7t Höchstgewicht” durch die Angabe „5.700 Kilogramm höchstzulässiger Startmasse" ersetzt.

12.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc wird jeweils die Angabe „4" durch das Wort „vier" ersetzt.

13.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „3" durch das Wort „drei" ersetzt.

14.
In § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „2" durch das Wort „zwei" ersetzt.

15.
In § 48a Nr. 4, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 und IV Nr. 3 wird jeweils die Angabe „5" durch das Wort „fünf" ersetzt.

16.
In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „1" durch das Wort „einem" ersetzt.

17.
In § 48b Abs. 2 wird die Angabe „10" durch das Wort „zehn" ersetzt.

18.
In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „1" durch das Wort „einen" ersetzt.

19.
In § 41 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 45a Satz 1, § 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Flughafenunternehmer", „Der Flughafenunternehmer", „den Flughafenunternehmer", „dem Flughafenunternehmer" durch die Wörter „das Flughafenunternehmen", „Das Flughafenunternehmen", „das Flughafenunternehmen", „dem Flughafenunternehmen" sowie das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

20.
Die Angabe zu Muster 3 wird wie folgt gefasst:

„Muster 3 (§ 9 Abs. 1 LuftVZO)".

21.
Die Angabe zu Muster 4 wird wie folgt gefasst:

„Muster 4 (§ 14 Abs. 2 LuftVZO)".


Artikel 2 Neubekanntmachung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.