Artikel 3 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 3 Soldatengesetz


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 SG § 1, § 2, § 20, § 23, § 31, § 38, § 40, § 44, § 45a, § 47, § 49, § 55, § 56, § 59, § 60, § 63, § 63a (neu), § 64, § 66, § 67, § 68, § 70, § 72, § 75, § 76, § 77, § 79, § 86, § 93, mWv. 1. Juli 2006 § 30

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt:

„§ 63a Hilfeleistungen im Ausland".

2.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet."

3.
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Dienstleistungsbescheid" durch das Wort „Heranziehungsbescheid" ersetzt.

4.
Dem § 20 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen worden ist."

5.
In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Eintritt" die Wörter „oder Versetzung" eingefügt.

6.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen."

7.
In § 31 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Maßgabe" die Wörter „des Vierten oder Fünften Abschnittes oder" eingefügt.

8.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

9.
§ 40 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „muss" durch das Wort „soll" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist."

b)
Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann."

11.
§ 45a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen."

12.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

13.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8" ersetzt.

14.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend."

15.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8" ersetzt.

16.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden in Nummer 1 die Angabe „§ 60 Nr. 1, 4 und 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 5" ersetzt.

17.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),".

b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

18.
Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit."

19.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a Hilfeleistungen im Ausland

(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet."

20.
In § 64 werden die Wörter „dauerhaft nicht dienstfähig" durch das Wort „dienstunfähig" ersetzt.

21.
In § 66 werden in Nummer 3 das Wort „und" gestrichen, in Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen."

22.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Von Dienstleistungen wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

„2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3.
die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen

a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,

c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Von einer Dienstleistung soll ein Dienstleistungspflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Dienstleistungspflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen. Die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen."

23.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Dienstherr oder Arbeitgeber" durch die Wörter „Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber" ersetzt.

24.
In § 70 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63)," die Angabe „zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a)," eingefügt.

25.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 60 Nr. 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 6" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder zur Sicherung der Operationsfreiheit" gestrichen.

26.
§ 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden das Wort „dienstunfähig" durch die Wörter „zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig" ersetzt und die Wörter „bei Diensteintritt bestehenden" gestrichen.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 10 werden die Wörter „körperlich oder geistig dauernd" gestrichen, nach dem Wort „entsprechend" der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11. er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist."

27.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird."

28.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Nr. 5 wird nach den Wörtern „die Dienstleistungsbescheide" die Angabe „für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1," eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Dienstunfähigkeit" durch die Wörter „Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten" ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

29.
§ 79 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstleistungspflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstleistungspflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

30.
In § 86 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4" durch die Angabe „Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt.

31.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 70 Abs. 1 Satz 6)" durch die Angabe „nach § 70 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 wird die Angabe „(§ 68 Abs. 2 Satz 3)," durch die Angabe „nach § 68 Abs. 2 Satz 3." ersetzt.

cc)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates."

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Zitierungen von Artikel 3 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 WehrRÄndG 2008 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 3 Nr. 6 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Eingangsformel SanOAAusbGV
... der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, verordnet das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 0. In ...


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