Artikel 11 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 11 Soldatenversorgungsgesetz


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2008 SVG § 2, § 5, § 7, § 8, § 11, § 11a, § 12, § 13b, § 13c, § 39, § 40, § 42, § 44, § 45, § 46, § 47, § 53, § 59, § 60, § 81, § 82, § 89a, § 91b, § 92

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 46, 81 und 95" durch die Angabe „§§ 53, 54 und 56" und die Angabe „und der §§ 42, 45, 51a und 122" durch die Angabe „oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122" ersetzt.

b)
Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und das vorgegebene Studienziel erreichen."

c)
In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

3.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnis erhalten" durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unteroffizier des Militärmusikdienstes erhalten" ersetzt.

4.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an die Fachausbildung" durch das Wort „daran" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 9" durch die Angabe „§ 5 Abs. 9 Satz 2" ersetzt.

6.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und Familienzuschlag" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 5" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

8.
§ 13b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht."

9.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 5" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 4 und 5" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

10.
In § 39 Abs. 1 werden in Satz 4 die Angabe „§§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3a, 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 5 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend."

11.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 3a, 4, 7 und 8" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „an notwendigen Berufsorientierungspraktika" durch die Wörter „an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum" ersetzt.

12.
In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

13.
In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2 oder 3" ersetzt.

14.
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2), außer für die Anwendung des § 53."

15.
In § 46 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „, § 49 Abs. 2 Satz 3" gestrichen.

16.
In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 11 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe „(§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" ersetzt.

17.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6 Nr. 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

b)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „und ihre Hinterbliebenen" gestrichen.

18.
In § 59 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

19.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „(§ 11 Abs. 6)" durch die Angabe „(§ 11 Abs. 7)" und die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen."

20.
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,".

21.
§ 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes anschließt. Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt."

22.
In § 89a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 und 12" ersetzt.

23.
§ 91b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

24.
In § 92 Abs. 1 werden das Komma und die Angabe „zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 11 WehrRÄndG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 WehrRÄndG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
Bekanntmachung SVGNB
... 2009 in Kraft getreten ist, 19. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), 20. den teils am 24. Juni 2005, teils ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. Die ...


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