§
13 der
Arbeitszeitverordnung vom
23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.
(3) In den Dienstbehörden sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten."
V. v. 16.12.2010 BAnz S. 4262; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191