Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
|

§ 10 Zusatzprüfung



(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 10 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 31.03.2009 BGBl. I S. 746
aktuellvor 16.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen (vom 06.11.2015)
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... und Praxis 73 3 Abnahme einer Zusatzprüfung ( § 10 ) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses a) zum ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 1 2. FlugfunkVÄndV
... 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von ...
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
...  73 3 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10 ) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses   a) zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... „die Prüfung" durch das Wort „diese" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage" ... der Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von ... I 100 2 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10 ) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses   a) zum Erwerb ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... durch das Wort „späteste" ersetzt. 7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Zulassung zur ...