§ 15 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. 2Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. 3Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. 4Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.

(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt.

(4) 1Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. 2Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.

(5) 1Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu

1.
Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,

2.
der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie

3.
Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.

2Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. Juni 2019

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Frühere Fassungen von § 15 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183
aktuellvor 01.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FlugfunkV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.05.2012)
... Abs. 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft. (2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.  ...
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache ( § 15 ) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15 ) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen." 6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei der Prüfungsbehörde können auch die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... Praxis BZF I 89 4 Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15 ) einschließlich Ausstellen einer Bescheini- gung nach § 15 Absatz 4 ... (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini- gung nach § 15 Absatz 4 94 5 Abnahme einer Nachprüfung für das AZF ...

Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Artikel 5 AMSprKNachwV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... von Sprach- prüfungen gemäß § 15 FlugfunkV in Verbindung mit § 125 LuftPersV Gebühr ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... Absatz 6 wird Absatz 5. d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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