Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (BlauzSchutzÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904 (Nr. 43); Geltung ab 03.10.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 2 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 17c Abs. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit


Artikel 1 ändert mWv. 3. Oktober 2008 BlZSchutzImpfuaÄndV Artikel 1

Die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599) wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft."

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 3. Oktober 2008 BlZSchutzImpfuaÄndV Artikel 3

Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599) wird aufgehoben.

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Artikel 3 Neubekanntmachung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2008.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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