Das
SE-Ausführungsgesetz vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel
12 Abs. 11 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
§ 42 (weggefallen)".
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 21 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben."
- 4.
- In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort Gesellschaft" die Wörter hat der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellen;" eingefügt und die Angabe gilt § 92 Abs. 2 und 3" durch die Angabe § 92 Abs. 2 gilt" ersetzt.
- 5.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Hat eine Gesellschaft keine geschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Verwaltungsrat vertreten."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach dem Wort Direktor" die Wörter oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
§ 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."
- 6.
- § 42 wird aufgehoben.
- 7.
- § 53 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe a)" gestrichen und die Angabe § 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder" durch die Angabe § 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung" ersetzt.
- b)
- Buchstabe b wird aufgehoben.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449