Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (GrFordDuG k.a.Abk.)

G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122 (Nr. 50); Geltung ab 12.12.2008, abweichend Artikel 8
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Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2008 GKG § 1, § 12, § 22, § 48, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung;

2.
in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

3.
in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

4.
nach der Insolvenzordnung;

5.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

6.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

7.
nach der Strafprozessordnung;

8.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;

9.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

10.
nach dem Strafvollzugsgesetz;

11.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

12.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

13.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

14.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

15.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

16.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

17.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und

18.
nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren

1.
nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und

2.
nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht."

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie" gestrichen und ein Komma angefügt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sowie".

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

3.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat."

4.
In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

5.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1110 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls".

b)
Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.

(2) Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet."

c)
In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand die Nummer 1 wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,".

d)
In Nummer 2119 werden im Tatbestand die Wörter „auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO" angefügt.

e)
In Vorbemerkung 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Vollstreckungsbescheids" die Wörter „oder eines Europäischen Zahlungsbefehls" eingefügt.

f)
In Nummer 8100 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls".

g)
In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GrFordDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrFordDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert: 1. ...

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... 2007 (BGBl. I S. 3189), 25. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), 26. den am 1. September 2009 in ...


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