§ 11 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
- 1.
- nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Durchführung von Meldungen zu erlassen, die Unternehmer oder Unternehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über ihre Tätigkeit machen müssen,
- 2.
- nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,
- 2a.
- einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen,
- 3.
- die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie
- 4.
- nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
Frühere Fassungen von § 11 ÖLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung (ÖLVermehrAnzV)Artikel 2 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206, 37
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Sonstige
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften über den ökologischen LandbauV. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
G. v. 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
Artikel 1 2. ÖLGÄndG ... nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." 4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein ...
Zitate in aufgehobenen TitelnÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
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