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§ 37 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 37 Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte



(1) Die Verkehrswerte oder Kaufpreise der für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien sind für das Berichtsjahr sowie das Vorjahr einzeln anzugeben.

(2) Es sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter anzugeben, die zu dieser Wertveränderung geführt haben. Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe dafür nachvollziehbar sind.

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Zitierungen von § 37 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...