Es ist ergänzend zur Berichterstattung nach §
28 Absatz 2, ansonsten gesondert insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:
- 1.
- die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 68a Absatz 2 des Investmentgesetzes;
- 2.
- die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 69 des Investmentgesetzes;
- 3.
- die Einhaltung der in § 82 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Investmentgesetzes genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten;
- 4.
- die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 und 2 sowie § 90b Absatz 7 des Investmentgesetzes enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Spezial-Sondervermögen.