§ 328 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 328 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 328 Aussetzung des Vollzugs | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. |
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. |