Die
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel
78 Abs. 7 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 4.
- In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ausschlussurteils" durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
- 5.
- In § 67 werden die Wörter „das Ausschlussurteil" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
- 6.
- In § 72 wird das Wort „Landgericht" durch das Wort „Oberlandesgericht" ersetzt.
- 7.
- In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 8.
- § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
- 9.
- Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.
- 10.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 11.
- In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 12.
- In § 96 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.
- 13.
- In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 14.
- § 110 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.
- 15.
- In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449