Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB IV § 7a, § 8, § 18h, § 23c, § 28a, § 28e, § 28l, § 28p, § 111, § 112, mWv. 1. November 2009 § 28a, § 28b

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angehöriger" durch die Wörter „Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling" ersetzt.

1a.
Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären."

2.
§ 18h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Die Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

3.
§ 23c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „50 Euro" die Wörter „im Monat" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

4.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009

 
 
bb)
Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,".

bbb)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,".

ccc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

1.
im Baugewerbe,

2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

3.
im Personenbeförderungsgewerbe,

4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

5.
im Schaustellergewerbe,

6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,

8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

9.
in der Fleischwirtschaft.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

1.
den Familien- und die Vornamen,

2.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),

3.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und

4.
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte Meldung unverzüglich zu löschen."

d)
In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

e)
In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Sozialgesetzbuch" gestrichen.

f)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches als Beschäftigte gelten, Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009

5.
In § 28b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5a.
§ 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner."

5b.
Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen."

6.
§ 28p Abs. 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide."

7.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1a bis 1f werden aufgehoben.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 3 oder 9" durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro," gestrichen und die Angabe „Nr. 1e und 2" durch die Angabe „Nr. 2" ersetzt.

8.
§ 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1 und 1c" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f" durch die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8" ersetzt.

d)
In Nummer 4a werden die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8" ersetzt und nach dem Wort „durchgeführt" die Wörter „oder eine Meldung direkt an sie erstattet" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 2. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten
... 2009 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Artikel 4 Nr. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
... am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. November 2009 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), 28. den teils am 1. Januar 2009, ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 1 ArbFlexiG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: 1. ...


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