Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (2. FeVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 16.01.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und e und des § 63 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein (ABl. EU Nr. L 168 S. 36).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2009 FeV § 14, § 17, § 19, § 20, § 30, § 31, § 76, § 25b, § 28, § 29a, § 46, § 47, § 75, § 48, § 51, § 52, § 64, Anlage 7, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

2.
In § 17 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit automatischer Kraftübertragung" durch die Wörter „ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)" ersetzt.

3.
In § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes" ersetzt.

3a.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

3b.
In § 76 Nr. 11a wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:

„, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat."

4.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Klasse C" durch die Wörter „die Klasse C" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 8b" durch die Angabe „Anlage 8c" ersetzt.

5.
§ 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31)."

5a.
§ 29a wird gestrichen.

5b.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nach dem Punkt wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an."

c)
Der Satz „Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen." wird Satz 3.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5c.
§ 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Entziehung" werden die Wörter „oder bei Beschränkungen oder Auflagen" eingefügt.

bb)
Die Wörter „Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" werden durch die Wörter „ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine" ersetzt.

cc)
Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „bestandskräftigen" wird gestrichen.

bb)
Die Wörter „EU/EWR-Fahrerlaubnis" werden durch die Wörter „ausländischen Fahrerlaubnis" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden nach der Ziffer „13" ein Komma und die Wörter „und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen."

e)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

5d.
§ 75 Nr. 15 wird aufgehoben.

6.
In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden

a)
das Wort „Kraftfahrzeug" durch das Wort „Kraftfahrzeuge" und

b)
die Wörter „im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" durch die Wörter „, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen"

ersetzt.

7.
In § 51 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Verkehrs- und Grenzkontrollen" die Wörter „sowie für Straßenkontrollen" eingefügt.

8.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Verkehrs- und Grenzkontrollen" die Wörter „sowie für Straßenkontrollen" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
das Bundesamt für Güterverkehr,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.

9.
In § 64 Abs. 2 wird die Angabe „beglaubigten Ausfertigung" durch die Angabe „Fotokopie" ersetzt.

10.
Anlage 7 Gliederungsnummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Textteil wird die Angabe „Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45)" durch die Angabe „Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 168 S. 36)" ersetzt.

b)
In Nummer 1.7 werden nach dem Wort „Wild" ein Komma und das Wort „Tunnelfahrten" eingefügt.

11.
Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Die Schlüsselzahl 78 wird wie folgt neu gefasst:

„78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)".

b)
In der Schlüsselzahl 174 werden die Wörter „und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind" gestrichen.

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2009.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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