§ 28 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 28 Familien- und Haushaltshilfe


§ 28 hat 6 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde bis zur Höhe des 1,17-fachen Betrages des sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes ergebenden Mindestlohns, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,

2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

2In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) 1Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder

2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. 2Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. 3Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.

(3) 1Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. 2§ 27 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Frühere Fassungen von § 28 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuellvor 20.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43a BBhV Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (vom 01.01.2021)
... nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28 , 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 20 BwHFV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.09.2021)
... eine selbstbeschaffte, nicht berufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der in § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Höhe übernommen. (4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch ...

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 11 HeilVfV Haushaltshilfe (vom 01.04.2024)
... vorzulegen. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung erstattungsfähig. Aufwendungen für notwendige Fahrten der Haushaltshilfe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen." 21. § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden." 19. In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch die Wörter „der gepflegten Person" ersetzt. 22. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28 , 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die Wörter „Untersuchung und" eingefügt. 11. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „angemessener ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist." 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufwendungen beihilfefähig." 22. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ...
Artikel 4 10. BBhVÄndV Änderung der Heilverfahrensverordnung
... aufgerundet auf volle Euro," durch die Wörter „entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung " ...


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