§ 49 Eigenbehalte
(1) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei
- 1.
- Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4,
- 2.
- Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
- 3.
- Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 Nummer 1,
- 4.
- Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
- 5.
- Soziotherapie je Kalendertag.
2Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels.
3Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen.
4Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
5Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht.
6Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei
- 1.
- vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 6, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
- 2.
- Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
- 1.
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
- 2.
- Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- 3.
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
- 4.
- Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
- 5.
- Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
- a)
- die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
- aa)
- in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- bb)
- auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
- b)
- deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 20 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
- 6.
- Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern und für Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
- 7.
- Harn- und Blutteststreifen,
- 8.
- Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
- 9.
- Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.
Frühere Fassungen von § 49 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 50 BBhV Belastungsgrenzen (vom 01.04.2024) ... sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, ... bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis ... nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 als auch die Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 2 zum entsprechenden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen." 30. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ ... nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht ... zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend ... die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen ...
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV ... der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden." 21. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. ... Absatz 5 wird die Angabe „§ 49 Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. 35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die ... das Wort „Pflegezusatz-," eingefügt. 42. § 49 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dabei sind sowohl die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 als auch die Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 2 zum entsprechenden ...
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