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§ 39b - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1



1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:

1.
Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,

2.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,

3.
Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g,

4.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,

5.
vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,

6.
den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

7.
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2,

8.
Rückstufung nach § 39 Absatz 5.

2Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.





 

Frühere Fassungen von § 39b BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39b BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39b BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 BBhV Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (vom 01.04.2024)
... zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b , wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches ...
§ 38 BBhV Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen (vom 01.01.2017)
... 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.04.2024)
... erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b . (5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen ... sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024)
... jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) Die ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024)
... Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung . (2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen." 31. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „in der ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  „§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1". 2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 ... zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b , wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches ... 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen  ... nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b . § 38a Häusliche Pflege (1) Aufwendungen für häusliche ... Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1 Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder ... 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b " ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" ... 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" durch die Angabe „§§ 38 bis 39b " ersetzt und werden die Wörter „eine Pflegestufe" durch die Wörter ... 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b " ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und 4 und § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 34. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § 49 wird ... Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die ...