Das
Handwerkstatistikgesetz vom
7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „genutzt, die den statistischen Ämtern" durch die Wörter „ausgewertet, die den Statistikbehörden" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Zählungen im Handwerk
Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet."
- 3.
- Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben.
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480