Die
Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „abzuführen" die Wörter „oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen" eingefügt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 8 wird das Wort „angemessen" gestrichen.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach §
5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen."
- 5.
- Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
- 6.
- § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930