Die
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom
22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6b wird wie folgt geändert:
- a)
- Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern „Besitzer die Tiere" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."
- 2.
- In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt."
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720