Die
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
- 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde" gestrichen.
- b)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008
- 4.
- Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
(1) §
11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.
(2) §
16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro unterschreiten, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann."
Ende abweichendes Inkrafttreten