§ 24 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 24 Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), befinden, gelten als in die Truppenverwendung übergeführt.

(2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewilligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von Einfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2.

(3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Lagerung in Besitz hat, gelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erteilt und die Waren als in den entsprechenden Zollverfahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.

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Zitierungen von § 24 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen. e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Schlussvorschriften 24".  ... zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex" ersetzt. 18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Schlussvorschriften ... zum Zollkodex" ersetzt. 18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Schlussvorschriften Soweit die Artikel 71 bis 73 ... ersetzt. 18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „ § 24 Schlussvorschriften Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für ...


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