§ 12 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 12 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408 |
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(Text alte Fassung) § 12 Unterrichtung der Länder | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kontrollstelle. |