(1)
1Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung.
2Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren.
3Für den Beitragsabzug gilt
§ 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
(2)
1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
2Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt
§ 176a entsprechend.
(3)
1Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... berufsständischer Versorgungseinrichtungen". c) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst: „§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug ... c) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst: „§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren ... „die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt. 11. § 176 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „, ...