Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel
15 Absatz 98 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Personen, die
- a)
- im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
- b)
- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,".
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1 bis 2" ersetzt.
- 2.
- § 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- für Personen, die
- a)
- nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
- b)
- nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009
- 3.
- § 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „gilt § 28e Abs. 3a" werden durch die Wörter „gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 5.
- Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009
- 6.
- § 186 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1, 4, 6" vor dem Komma die Angabe „Buchstabe a" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Soziales" ein Komma sowie die Wörter „die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzusetzen:
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | Wert |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 1.433.854.279 |
Niedersachsen-Bremen | 3.299.807.704 |
Nordrhein-Westfalen | 2.843.898.631 |
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland | 2.433.181.990 |
Franken und Oberbayern | 2.144.512.455 |
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben | 1.804.745.451 |
Baden-Württemberg | 2.007.622.149 |
Gartenbau | 1.058.498.116 |
Mittel- und Ostdeutschland | 7.967.435.509 |
- 8.
- Nach § 222 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsgenossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Die bisherigen Personalräte nehmen die Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereinigung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."
Artikel 10 SGB4uaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2010) ... 1 bis 5 und 9 tritt am 1. August 2009 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (4) Artikel 2b Nummer ... jedoch am 1. September 2009. *) (8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft. (9) Artikel 2c tritt am 1. ...
Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974