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§ 15 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 5 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1919 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-15-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,

2.
sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) 1Steuerschuldner ist

1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,

2.
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.

2§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) 1Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Kaffee in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 15 KaffeeStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 5 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KaffeeStG Kaffeehaltige Waren (vom 01.07.2021)
... kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
Zitat in folgenden Normen

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 13 KaffeeStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Kaffee an Dritte abgegeben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 5 5. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... die Wörter „auf die Steuerentstehung" eingefügt. 5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... 3 werden die Wörter „die §§ 13 bis 19" durch die Wörter „die §§ 15 bis 19" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die ... Drittgebieten". 10. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 4, § ...