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Abschnitt 7 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Abschnitt 7 Schlußbestimmungen

§ 43 Übergangsvorschriften



(1) Verladeeinrichtungen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 bis zum 31. Dezember 1998 weitergenutzt werden.

(2) Elektrische Treibhilfen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden und die Anforderungen an die Bauart gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 angewandt werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird.

(4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt von demjenigen, der am 1. März 1997 eine entsprechende Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 1998 der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 13 Abs. 3 vorgelegt wird.

(5) In Fahrzeugen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden, und die den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 6 nicht genügen, dürfen abweichend von § 24 Abs. 1 und 2 Nutztiere bis zum 31. Dezember 1997 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.


§ 44 (Änderung von Vorschriften)





§ 45 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Verladeeinrichtungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

TierkategorieHöchster Neigungs-
winkel der
Verladeeinrichtung
Grad
Höchster Abstand
zwischen Boden
und Verladeeinrichtung
cm
Höchster Abstand
zwischen Verladeeinrichtung
und Ladefläche
cm
1234
Einhufer20256
Rinder20253
Kälber bis zu
sechs Monaten
20251,5
Schafe/Ziegen20121,5
Schweine20121,5



Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3) Tränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen beim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Kälbern bis zu sechs Monaten, Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten und Ferkeln bis zu einem Lebendgewicht von 30 Kilogramm muß nach einer Transportphase von höchstens neun Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken sind. Danach dürfen sie in einer zweiten Transportphase für höchstens weitere neun Stunden befördert werden. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.

2.
Schweine über 30 Kilogramm dürfen für eine Transportphase von höchstens 24 Stunden befördert werden, sofern sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden, und gefüttert werden.

3.
Pferde, ausgenommen Renn- und Turnierpferde, müssen nach jeweils einer Transportphase von höchstens acht Stunden getränkt und soweit notwendig gefüttert werden. Nach höchstens drei Transportphasen von höchstens acht Stunden müssen sie im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden.

4.
Anderen Nutztieren, ausgenommen Renn- und Turnierpferden, muß nach einer Transportphase von höchstens 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken und, soweit notwendig, zu füttern sind. Hierbei ist jeweils die Einstreu zu ergänzen. Nach einer zweiten Transportphase von höchstens 14 Stunden müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden.


Anlage 3 (zu § 18)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:

1.
Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Fläche je kg
Lebendgewicht
cm²/kg
Mindesthöhe
des Transportbehältnisses
cm
123
1,020023
1,319023
1,618023
2,017023
3,016023
4,013025
5,011525
10,010530
15,010535
über 15,09040


2.
Eintagsküken
TierartFläche je Tier
cm²
Anzahl der Tiere
je Behältnis
oder Behältnisteil
mindestenshöchstens
1234
Hühner, Perlhühner,
Fasane, Enten
2510105
Gänse, Puten35840


3.
Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
TierkategorieHöhe des
Transportbehältnisses
cm
Fläche je Tier
bei Transport bis zu 300 km
cm²
Fläche je Tier
bei Transport über 300 km
cm²
1234
Jungtauben23280300
Alttauben23300340


4.
Hunde und Katzen
Mittlere Widerristhöhe
der Tiere
cm
BehältnisFläche je Tier
cm²
Länge
cm
Breite
cm
Höhe
cm
12345
204030301.200
305540402.200
407550553.750
559560705.700
7013075959.750
851608511513.600


5.
Kaninchen

5.1
Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden)
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höhe des
Transportbehältnisses
cm
Fläche je Tier
cm²
123
115250
320500
über 325600


5.2
Andere Kaninchen
Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höhe des
Transportbehältnisses
cm
Fläche je Tier
cm²
Höchstzahl der Tiere
je Behältnis
1234
0,31510012
0,41515012
0,51530012
1205004
2207504
3259002
4251.0002
5251.1502
über 5301.4001



Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Abtrennung und Raumbedarf


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Einhufer, soweit sie Haustiere sind

1.1
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

1.1.1
Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.

1.1.2
TierkategorieMindestbodenfläche je Tier in m²
12
Erwachsene Pferde1,75
Jungpferde (6 bis 24 Monate) 
- bei Fahrten bis zu 48 Stunden1,2
- bei Fahrten über 48 Stunden2,4
Ponys (Stockmaß bis 144 cm)1
Fohlen (bis 6 Monate)1,4


1.2
Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
1000,42
2000,66
3000,87
4001,04
5001,19
6001,34
7001,51
8001,73


2.
Rinder, soweit sie Haustiere sind

2.1
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

2.1.1
Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

2.1.2

Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
500,33
800,40
1000,48
1200,57
1400,65
1700,75
2100,85
2500,95
3001,10
3501,17
4001,23
4501,28
5001,35
5501,40
6001,47
6501,53
7001,60
über 7002,00


2.2
Schiffstransport
Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
500,33
800,40
1000,48
1200,57
1400,65
1700,75
2100,85
2500,95
3001,10
3501,17
4001,30
5001,55
6001,80
7002,00
über 7002,50

 
Bei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens 10 vom Hundert.

2.3
Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
500,23
700,28
3000,84
5001,27


3.
Schafe und Ziegen

3.1
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

3.1.1
Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

3.1.2

Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
160,14
180,15
200,16
240,17
280,19
320,22
360,24
400,26
440,28
480,30
520,31
560,32
600,33
640,34
680,36
700,37
über 700,40

Bei einer durchschnittlichen Vlieslänge der Schafe von über 2 Zentimetern erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens 5 vom Hundert.


3.2
Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
250,20
500,30
750,40


4.
Schweine

4.1
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

4.1.1
Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht bis zu kg je TierHöchstgruppengröße
Ferkel
12
10120
2550
3035


4.1.2

Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
60,07
100,11
150,12
200,14
250,18
300,21
350,23
400,26
450,28
500,30
600,35
700,37
800,40
900,43
1000,45
1100,50
1200,55
über 1200,70


4.2
Lufttransport
Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in m²
12
150,13
250,15
500,35
1000,51



Anlage 5 (zu § 34 Abs. 1) Transportplan


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1999 S. 1357)


Anlage 6 (zu § 34 Abs. 6) Internationale Tiertransport-Bescheinigung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1999 S. 1358 - 1359)


Anlage 7 (zu § 39 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Art VerwendungszweckArt und Weise der Kontrolle
12
1. Klauentiere und Einhufer
in Sendungen von nicht mehr
als 10 Tieren
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der
die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer
in Sendungen von mehr
als 10 Tieren
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere, jedoch
mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden
Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Vögel und Fische
in Sendungen von nicht mehr
als 10 Transportbehältnissen
Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den
Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Vögel und Fische
in Sendung von mehr
als 10 Transportbehältnissen
1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der
Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse,
mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse
bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden
Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck
entsprechen
5. sonstige TiereVergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder
der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung