Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (UHaftRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 JGG § 72b (neu), § 83, § 89b (neu), § 89c (neu), § 91, § 93, § 92, § 109, § 110, § 121

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:

„§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand."

2.
In § 83 Abs. 1 wird die Angabe „und 91 Abs. 2" durch die Angabe „und 89b Abs. 2" ersetzt.

3.
Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b und 89c eingefügt:

„§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft

§ 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft

Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen vollzogen werden. Die Entscheidung trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung ist vor der Entscheidung zu hören."

4.
Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben.

5.
In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1" durch die Angabe „§ 89b Abs. 1" ersetzt.

6.
In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73" durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73" ersetzt.

7.
§ 110 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend."

8.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UHaftRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UHaftRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 UHaftRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten am 1. Januar 2012 außer ...


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