Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes (RiFlEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539 (Nr. 50); Geltung ab 05.08.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Düngegesetzes
Artikel 3 Neubekanntmachung des Rindfleischgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 RiFlEtikettG § 1, § 2, § 3a, § 4, § 4a, § 4b, § 6, § 8

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischetikettierung" die Wörter „sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisses" die Wörter „sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rindfleisch" die Wörter „und von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „dass die Prüfung" werden die Wörter „bei einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder" eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" werden die Wörter „sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

6.
§ 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischetikettierung" die Wörter „sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisse" werden die Wörter „oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „etikettiert" werden die Wörter „oder gekennzeichnet" eingefügt.

7.
In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischetikettierung" die Wörter „und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

8.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch" die Wörter „sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Rindfleisch" die Wörter „sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

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Artikel 2 Änderung des Düngegesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 DüG § 4

§ 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Mitwirkungshandlungen".

2.
Die Wörter „der Abgabe und des Verbringens" werden durch die Wörter „des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns" ersetzt.

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Artikel 3 Neubekanntmachung des Rindfleischgesetzes



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2009.



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