Die
Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom
25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch die Verordnung vom
7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebühren und Auslagen
(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(4) Auslagen werden nach Maßgabe des §
10 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben."
- 3.
- Die §§ 2 und 7 werden aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 3 wird § 2 und seiner bisherigen Überschrift werden die Wörter „bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006" angefügt.
- 5.
- Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5.
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2.7 werden die Wörter „gemäß Anhang I" durch die Wörter „nach Artikel 44a" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2 BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG" durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 BNatSchG" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Negativbescheinigung" die Wörter „oder Bestätigung des Bundesamtes für Naturschutz über Einfuhren gegenüber Berechtigten" eingefügt.
- d)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946