§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
(1) 1Aufgaben des Stabilitätsrates sind
- 1.
- die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
- 2.
- die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
- 3.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
2Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten ... Am 1. Januar 2020 treten in Kraft: 1. die Artikel 1 und 2, 2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes, 3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes ... und Klimaschutz" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates ... Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates (1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind ... Parlamente (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen. (2) Die Bundesregierung und die ...
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
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