Das
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:
- 2.
- § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 7a Abs. 1 Satz 2 und 3" die Wörter „und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3" eingefügt.
- 3.
- § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- c)
- Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern „Kleine KWK-Anlagen" die Wörter „nach Satz 2 und 3" eingefügt.
- 4.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzierungskosten" die Wörter „sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung zum Verbraucherabgang" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 5.
- Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen."
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554